Räum- und Streupflicht – umweltfreundlich

Räum- und Streupflicht – umweltfreundlich
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Was Hausbesitzer und Anlieger im Winter beachten müssen

Zum meteorologischen Winteranfang informiert die Stadt Landshut über die Verkehrssicherungspflicht der Geh- und Radwege und bittet insbesondere bei Schneefall darum, die Flächen an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr frei zu räumen. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sind dafür „abstumpfende Stoffe“ wie Sand oder Splitt zu nutzen.

Laut der Verordnung der Stadt Landshut über die „Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Vorder- und Hinterlieger die Gehbahnoberfläche, die sich vor dem Vorderlieger-Grundstück befindet, gemeinsam auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Zur Gehbahn beziehungsweise der sogenannten „Sicherungsfläche“ gehören auch alle nicht selbstständigen Sicherungsflächen: Das sind Geh- und Radwege, die mit der Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen. Die Sicherungsflächen sind auf einer Breite von mindestens 1,20 Meter an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee beziehungsweise Eis frei zu räumen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist die Sicherungsfläche mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt zu bestreuen. Streusalz oder andere ätzende Mittel sind grundsätzlich nicht erlaubt. Das Salz gelangt in den Boden, behindert die Nährstoff- und Wasseraufnahme der Pflanzen und führt zu Schädigungen oder dem Absterben. Außerdem wird das Salz in die Kanalisation gespült und gelangt damit in Gewässer oder über den Boden in das Grundwasser. Salz schadet auch der empfindlichen Haut an den Pfoten der Haustiere. Die gereizten Stellen können sich entzünden und heilen nur langsam. Durch das Lecken der gereizten Stellen nehmen die Tiere schädliche Mengen Salz auf. Ideal ist Streusplitt oder grober Sand. Streusplitt kann sogar wieder aufgenommen und erneut eingesetzt werden. Sollten andere Mittel aus Schlacke, Aschen oder Granulate verwendet werden, empfiehlt die Stadt, auf das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 13 zu achten. Damit ist sichergestellt, dass keine schädlichen Schwermetalle oder andere umweltschädlichen Stoffe enthalten sind und die Streumittel gut wirken. Nur bei besonderer Glättegefahr, beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen, ist das Streuen von Tausalz zulässig (Paragraf 10 Absatz 1 Reinigungs- und Sicherungsverordnung).

Wer entgegen dieser Vorschrift auch andere Flächen mit Tausalz oder anderen ätzenden Mitteln bestreut, kann gemäß Paragraf 13 Nummer 4 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung mit einer Geldbuße belegt werden.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt auf Anfrage einen geeigneten Platz zur Verfügung. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Die Vorder- und Hinterlieger haben auch bei Bushaltestellen eine Räum- und Streupflicht, wenn sich diese auf/an der Gehbahn befinden.

Zur Sicherstellung des reibungslosen Winterdienstes durch Fahrzeuge der Bauamtlichen Betriebe, der reibungslosen öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie von Rettungseinsätzen, werden die Hausbesitzer und Anlieger besonders in den Wohngebieten Achdorf, Hofberg und Moniberg gebeten, beim ruhenden Verkehr auf eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,05 Meter lichte Weite zu achten.

Die ausführliche Verordnung kann beim Ordnungsamt unter Telefon 0871-881321 angefordert oder auch online unter www.landshut.de/winterdienst heruntergeladen werden.

Foto: Stadt Landshut (Verwendung mit Quellenangabe honorarfrei möglich)

Bildtext: Zum Winterbeginn weist die Stadt Landshut wieder auf die Räum- und Streupflicht hin.

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