Aus alt mach neu

Aus alt mach neu                      
Teilen

Sanierungspflichten für den Altbau                             

Der energetische Zustand vieler älterer Immobilien in Deutschland steht den Klimazielen im Weg: Mehr als drei Millionen Wohngebäude werden der schlechtesten Energieeffizienzklasse H zugeordnet. Wer eine solche Bestandsimmobilie kauft, muss sie energetisch modernisieren. Welche Sanierungspflichten es gibt und was Eigentümer darüber wissen müssen, erklärt Thomas Billmann, Modernisierungsberater bei Schwäbisch Hall.                      

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat 2020 in Kraft. Es legt fest, welche Gebäude in Deutschland sanierungspflichtig sind und welche Maßnahmen dabei umgesetzt werden müssen. Diese Sanierungspflichten betreffen Beschenkte sowie Käufer und Erben von solchen Immobilien, die nicht die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen. Neueigentümer müssen ihre ineffizienten Gebäude innerhalb von zwei Jahren entsprechend der gesetzlichen Standards sanieren – Stichtag ist die Eintragung in das Grundbuch. Wer schon länger Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern ist, ist davon bislang ausgenommen. Vorausgesetzt, sie nutzen ihr Haus schon seit Jahrzehnten selbst zu Wohnzwecken. Wird die Sanierungspflicht nicht erfüllt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.                            

Welche Sanierungspflichten gibt es?                           

1. Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches:                                          

Wer seinen Dachraum nicht bewohnt und nicht beheizt, der ist unter Umständen dazu verpflichtet, die oberste Geschossdecke oder das Dach zu dämmen. Diese Nachrüstpflicht besteht, wenn das Dach die bestimmten Anforderungen nicht erfüllt. „Laut GEG muss das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen – wer sichergehen möchte, sollte dies von einem Energieberater überprüfen lassen“, rät der Experte.                              

2. Pflicht zur Heizkesselerneuerung:                                   

Nach 30 Jahren müssen alte Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden. Betroffen sind davon derzeit nur sogenannte Standard- und Konstanttemperaturkessel – Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon noch ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Heizkessel mit einer Heizleistung von unter 4 und über 400 kW.                         

3. Pflicht zur Dämmung von warmwasserführenden Rohren:                                           

Eigentümer von Bestandsgebäuden sind dazu verpflichtet, Heizungs- und Warmwasserrohre oder Armaturen in unbeheizten Räumen, wie zum Beispiel dem Keller, zu dämmen.

Für Eigentümer, die schon länger in einer Bestandsimmobilie wohnen, gibt es aktuell eine wichtige Nachrüstpflicht: „Bei Veränderungen an der eigenen Immobilie gilt die 10-Prozent-Regel. Das bedeutet: Werden mehr als zehn Prozent eines Bauteils ausgebessert, müssen die Arbeiten so ausgeführt werden, dass anschließend die Vorgaben des GEG erfüllt sind. Sprich: Werden beispielsweise mehr als zehn Prozent einer Fassade erneuert, muss diese auch vorschriftsmäßig gedämmt werden“, weiß Thomas Billmann.                           

Ausblick: Was könnte künftig auf Eigentümer zukommen?                            

Ab 1. Januar 2024 könnte nach den Plänen der Bundesregierung eine weitere Sanierungspflicht hinzukommen – diese würde dann auch alle bestehenden Eigentümer und Selbstnutzer betreffen. Konkret könnten irreparable Heizungen durch solche ersetzt werden müssen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. „Sinnvoll wären dann der Einbau von Solarthermieanlagen, Wärmepumpen-Hybridheizungen oder elektrisch betriebenen Wärmepumpen“, blickt der Modernisierungsberater in die Zukunft.                         

Die Bildunterschrift lautet:

Mehr Energieeffizienz: Für neue Eigentümer ineffizienter Bestandsgebäude gilt die Nachrüstpflicht. (Foto: iStock/Bausparkasse Schwäbisch Hall)

weitere Beiträge